Nachtrag zum Hygienekonzept
Hallo liebe Mitglieder,
heute kam nochmal eine wichtige Nachricht der Badbetreiber zu unserem Trainingsstart am Montag. Da in Eisenach die Inzidenzzahl leider wieder leicht gestiegen ist, müssen für das Hallentraining vorerst alle Personen einen negativen Covid-Test (oder einen vergleichbaren Nachweis) vorlegen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und Schüler. Somit betrifft diese Änderung vor allem unsere Erwachsenen-Sportgruppen und die Übungsleiter selbst. Laut Badbetereiber gilt die Vorgabe so lang, bis wir eine anderslautende Nachricht von ihnen bekommen (Inzidenz wieder stabil unter 35).
Da nicht das Bad, sondern der Verein für die Einhaltung dieser Regelungen verantwortlich ist, haben wir unser Hygienekonzept entsprechend angepasst. Hier der Auszug:
Nach der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist abhängig von der Inzidenzstufe ein negatives Test-Ergebnis (oder ein vergleichbarer Nachweis) als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Sportstätte (Schwimmbad, Fitnessraum o.ä.) vorgesehen. Nach Information der Badbetreiber (GMF, E-Mail vom 18.06.2021) ist für die Einhaltung dieser Regelungen der Verein selbst verantwortlich. Aus diesem Grund trifft der Verein folgende Regelungen entsprechend der Vorgaben aus oben genannten Verordnung:
- Es gelten alle Nachweise, die in der oben genannten Verordnung genannt sind. Dazu zählen z.B. Selbsttests, sogenannte Bürgertests, PCR-Tests, Impf- oder Genesungsnachweise usw.)
- Alle Nachweise sind vor dem Betreten der Sportstätte bei den Übungsleitern im Rahmen der Anwesenheitskontrollen zu erbringen
- Selbsttest müssen vor Ort unter Beobachtung einer beauftragten Person durchgeführt werden. Als beauftragte Personen gelten im Verein alle Mitglieder des Vorstands und alle Übungsleiter.
- Sollten sich Übungsleiter selbst testen, müssen sie dies ebenfalls vor Ort unter Aufsicht einer weiteren beauftragten Person (zweiter Übungsleiter/Vorstandsmitglied) tun.
- Eine Dokumentation der Nachweise nach Abschnitt a. ist nach der oben genannten Verordnung nicht erforderlich
- Kinder bis zum Erreichen des 6. Lebensjahres und Schüler allgemeinbildendender und berufsbildender Schulen sind nach oben genannter Verordnung von der Testpflicht ausgenommen.
Bitte haltet euch an die Regelungen. Ohne Nachweis kein Training. Nun hoffen wir mal auf einen reibungslosen Trainingsstart.
Viele Grüße
Euer Vorstand